§ 1 | Name
und Sitz |
|
| | |
1. | | Der
Verein führt den Namen: Schützengilde Dessau e.
V., privilegiert seit 1619.
Er ist beim Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter der Nr. 31026
eingetragen. |
2. |
| Der
Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau. Er ist
politisch und konfessionell neutral. |
3. | | Der
Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes
e.V., des
Landesschützenverbandes
Sachsen-Anhalt e. V. mit Sitz in Magdeburg, des Anhaltischen
Traditions-Schützenbundes e.V. und im Dessauer
Stadtschützenbund e.V.
organisiert. |
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| | |
§ 2 | Zweck des
Vereins |
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| | |
1. | | Der
Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports als
Leibesübung und des
traditionellen Deutschen und Dessauer Schützenwesens. Dies
soll im Einzelnen
erreicht werden durch: |
| | - |
Pflege
der Tradition der Schützengilde Dessau und des Brauchtums |
| | - |
Organisation
und Durchführung von Traditionsschießen durch die
Mitglieder in den
verschiedenen Disziplinen |
| | - |
Durchführung
von Trainingskursen zur Leistungssteigerung |
| | - |
Teilnahme
qualifizierter Schützen an vereinsübergreifenden
Wettkämpfen |
| |
- |
Ermöglichung
des Schießens für die Öffentlichkeit zu
bestimmten Zeiten |
| |
- |
Arbeit
mit der Jugend, Nachwuchsförderung und Einbindung des
Behindertensports |
| |
- |
Organisierung
von Schützenfesten im Zusammenwirken mit anderen
Organisationen und
Einrichtungen der Stadt Dessau–Roßlau. |
2. | | Der
Verein kann sich anderen Vereinigungen, die vergleichbare Ziele
verfolgen, als
Mitglied anschließen. |
| | |
|
§ 3 | Geschäftsjahr |
| | |
|
| | Das
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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|
§ 4 | Mitgliedschaft |
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| | |
1. | | Zur
Erlangung der Mitgliedschaft, welche für jede
natürliche und juristische Person
möglich ist, ist an den Vorstand ein schriftlicher,
formgebundener Antrag
einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei ablehnendem
Bescheid steht dem
Antragsteller innerhalb von 14 Tagen das Recht der Beschwerde bei der
Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde hat schriftlich und sachlich begründet zu
erfolgen. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist verbindlich. |
2. | | Mitglied
können alle Personen werden, die sich in geordneten
Lebensverhältnissen befinden, einen einwandfreien
Leumund und die erforderliche Zuverlässigkeit haben und die
Satzung sowie deren
Rechtsverbindlichkeit anerkennen. |
3. | | Jedes
Mitglied erhält einen Schützen- und Wettkampfpass des
Landesschützenverbandes
Sachsen-Anhalt. Er gilt als Versicherungsnachweis für das lfd.
Sportjahr. |
4. |
| Der Verein besteht aus: |
| | a | Ordentlichen
Mitgliedern |
| |
b | Außerordentlichen
Mitgliedern |
| |
c | Ehrenmitgliedern |
| | d |
Ruhenden
Mitgliedern |
| |
e | Gastmitgliedern
und
Zeitweiligen Mitgliedern |
| | | Ordentliche
Mitglieder sind
alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne
Rücksicht auf
das Lebensalter. Der
Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher
Vertreter. |
| | | Außerordentliche
Mitglieder sind die
passiven und fördernden Mitglieder des
Vereins. |
| | | Förderndes
Mitglied kann
jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem
Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. |
| | | Ehrenmitglieder: |
| | | Auf Vorschlag
des
geschäftsführenden Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Mitglieder oder
andere Personen, die sich um den Verein oder das Schützenwesen
besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
| | | Ruhende
Mitglieder: |
| | | Mit
schriftlich
begründetem Antrag kann ein Mitglied
das Ruhen der Mitgliedschaft beim geschäftsführenden
Vorstand beantragen. Das
kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z.B.
beruflicher Art,
Ableistung des Wehrdienstes etc.). Der
Antrag ist
schriftlich zu beantworten. |
| | | Gastmitglieder bzw. Zeitweilige Mitglieder sind Mitglieder
aus anderen Schützenvereinen
des DSB. |
| | | Die Rechte und
Pflichten
zur Ruhenden Mitgliedschaft, Zeitweiligen Mitgliedschaft
und Gastmitgliedschaft
sind in der Beitragsordnung geregelt. |
5. |
| Aus
der
Mitgliedschaft erwachsen den Mitgliedern keine besonderen finanziellen
Ansprüche gegen den Verein. |
| | |
|
§ 5 | Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
|
| | |
1. |
| Jedes Mitglied
hat das
Recht, entsprechend seinen persönlichen Neigungen und Interessen sowie
den
konkret vorhandenen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Schützengilde
Dessau e.
V. an der Verwirklichung der im § 2 verankerten Zweckbestimmung des
Vereins
mitzuwirken. |
2. |
| Jedes Mitglied
ist
verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die
erlassenen
Ordnungen, insbesondere zur Durchführung eines gesicherten
Schießbetriebes,
gewissenhaft zu beachten. |
3. |
| Jedes Mitglied
ist
verpflichtet, die Aufnahmegebühr sofort, das heißt, am Tage der
vollzogenen
Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, zu zahlen. |
4. |
| Jedes Mitglied
ist
verpflichtet, den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bis zum 31.
März des
selben Jahres auf das Konto der Schützengilde Dessau e. V. zu
überweisen.
Ein Mitglied, welches ab 1. April mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand
ist,
wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert.
Wird auch dann bis zum 30. September des laufenden Jahres keine Zahlung
geleistet, ist das Mitglied am 1. Januar des folgenden Jahres aus der
Mitgliederliste zu streichen (siehe auch § 6 Punkte 2 und 3).
Die dem Verein zustehenden finanziellen Mittel sind nach der 2. Mahnung
auf dem
Rechtsweg einziehbar. |
5. |
| Festlegungen
zur
Aufnahmegebühr und zur Höhe des Jahresbeitrages werden durch Beschluss
der
Mitgliederversammlung herbeigeführt.
Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit.
Weitere Details und Verfahrensfragen sind in der Beitragsordnung des
Vereines
geregelt. |
6. |
| Das Mitglied
ist
verpflichtet, jährlich 20 Gemeinschaftsstunden zu verrichten.
Ersatzweise sind
nicht erbrachte Gemeinschaftsstunden durch Geldzahlung auszugleichen.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. |
7. | | Der Verein kann
Umlagen
oder sonstige Kosten von den Mitgliedern erheben. Hierüber entscheidet
die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. |
8. |
| Jedes Mitglied
ist mit
Erreichen der Volljährigkeit stimmberechtigt und für die im Verein zu
besetzenden Ämter wählbar. |
9. |
| Mit Eintritt in
die
Schützengilde ist das Mitglied zur Beschaffung der Schützenbekleidung
gemäß
Uniformordnung innerhalb eines Jahres nach Mitgliedsaufnahme
verpflichtet.
Jungschützen erwerben nach Erreichung ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit
eine Uniform. |
10. |
| Ehrenmitglieder
genießen
alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist
beitragsfrei. Ausgenommen, es besteht Versicherungspflicht gemäss § 4
Abs. 1 Nr. 5
WaffG. |
11. |
| Alle Mitglieder
haben
Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Die Ausübung
der
Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Sonderrechte eines Mitgliedes können nicht ohne dessen Zustimmung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. |
| |
| |
§ 6 | Beendigung
der Mitgliedschaft |
| | |
|
1. |
| Die
Mitgliedschaft
erlischt: |
|
| - | bei Auflösung
des Vereins |
|
| - | mit dem Tod des
Mitgliedes
bzw. Erlöschen der juristischen Person |
| | - | mit einer
Austrittserklärung durch das Mitglied
Eine solche Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und ist
bis zum
30. September dem Vorstand zu übergeben.
Hieraus ergibt sich die Beitragspflicht bis zum Jahresende. |
| | - | Ausnahmen
gelten nur bei
Jugendlichen, welche mit Erreichen des 18. Lebensjahres den Verein
sofort
verlassen können, wenn sie von den Erziehungsberechtigten vertreten
wurden. |
|
| - | bei Ausschluss
des
Mitgliedes durch den Vorstand
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des
Schützenwesens
schädigt, sich gegen die Satzung vergeht, den Schießbetrieb bzw. dessen
Sicherheit stört bzw. gefährdet oder den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt.
Einem Ausschluss soll mindestens eine Abmahnung vorausgehen.
Dem Beschluss auf Ausschluss müssen mindestens 2/3 der anwesenden
Vorstandsmitglieder zustimmen. |
2. | |
Gegen den
Ausschluss steht
das Recht der Beschwerde zu, welche innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde
entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. |
3. |
| Mit dem
Austritt oder
Ausschluss eines Mitgliedes bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein. |
| |
| |
§ 7 | Organe |
| |
| |
1. | |
Organe
des Vereins sind: |
|
| - |
die
Mitgliederversammlung |
|
| - |
der
geschäftsführende
Vorstand |
2. | |
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem: |
| | - | Vorsitzenden |
| | - | 1.
Stellvertreter des
Vorsitzenden |
|
| - |
1. Schatzmeister |
| | - | und berufenen
Beisitzern |
|
| Eine
Zusammenlegung von zwei Funktionen
auf eine Person ist zulässig, ausgenommen der Personen, die den Verein
nach §
26 gerichtlich und außergerichtlich gesetzlich vertreten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen
haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage
eines Vertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a
des Einkommenssteuergesetzes (EstG) ausgeübt werden.
Wer
Tätigkeiten im Dienste des
Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse
eine
angemessene Vergütung erhalten. |
3. |
| Für
die
Facharbeit kann der Vorstand Funktionen ausschreiben und besetzen. Sie
bilden
den Gesamtvorstand und werden in der Geschäftsordnung benannt. |
4. |
| Vorstand
im Sinne § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind: |
| | - | Koch,
Ulf | Dessau-Roßlau | * 18.09.1961 | - | Härtel, Matthias | Dessau-Roßlau | * 18.02.1964 | - | Klein,
Gerhard | Dessau-Roßlau | * 08.01.1953 |
|
| | Je
zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich. Bei Ausfall dieser Mitglieder erfolgt die
Neubestimmung der
Vertretungsberechtigung durch die Mitgliederversammlung. Bis dahin wird
das
nachrückende vertretungsberechtigte Mitglied durch den Vorstand
kommissarisch
bestimmt. |
5. | | Die
Wahl
der einzelnen Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und
die
berufenen Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren (1
Wahlperiode) in die vorgesehenen Funktionen.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder haben die Annahme der Wahl vor der
Mitgliederversammlung zu erklären!
Der neue Vorstand übernimmt mit seiner Wahl und Annahme des Amtes
sofort alle
Aufgaben des Vorstandes. Der alte Vorstand ist mit seiner Entlastung
durch die
Mitgliederversammlung nicht weiter handlungsfähig.
Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist in der Wahlperiode
möglich.
Sie hat schriftlich zu erfolgen und /oder ist in der
Mitgliederversammlung zu
erklären.
Die Amtsniederlegung beendet die Organstellung mit sofortiger Wirkung.
Nach Wirksamkeit der Amtsniederlegung kann diese Erklärung nicht
zurückgenommen
werden. |
6. | | Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt der
Vorstand
kommissarisch einen Nachfolger. Bei der nächsten Mitgliederversammlung
ist
eine Nachwahl
durchzuführen. |
7. | | Vorstandsmitglieder
können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist u.
a.
grobe Pflichtverletzung in Vereinsangelegenheiten, Ausschlussverfahren
o. ä. |
8. | | Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung die Leitung des Vereins, welche insbesondere
besteht
in: |
| | - | laufender
Geschäftsführung |
| | - | Organisation
des Schießbetriebes und der Wettkampfteilnahme |
| | - | Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung |
| | - | Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung |
| | - | Beschlussfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern |
| | - | Streichung
bzw. Ausschluss von Mitgliedern |
| | - | Erlass
von Vereinsverordnungen |
| | - | Erstellung
des Jahresberichtes und der Jahresrechnung |
9. | | Für
Facharbeit kann der Vorstand Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgruppen
einsetzen. |
10. | |
Durch
die Mitgliederversammlung kann auf
Vorschlag des Vorstandes ein Ehrenrat für die Dauer von 4 Jahren
gewählt
werden.
Der Ehrenrat entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
über
Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist die gerichtliche Geltendmachung
von
Zahlungsrückständen durch den Verein gegenüber einzelnen Mitgliedern.
In
den Ehrenrat kann jedes Ordentliche Mitglied gewählt
werden, welches nicht Vorstandsmitglied ist. Die Wiederwahl ist
zulässig.
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. |
11. | | Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit
der
anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
12. | | Die
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, im Einzelfall
von seinen
Stellvertretern. Der Vorsitzende (Vertreter) leitet die Sitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem
Tagesordnung, Anwesenheit und Beschlussfassung zu erkennen ist.
Die vom Vorstand beauftragten Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten usw.
(Ziffer
9) sind bei Hinzuziehung zu den Vorstandssitzungen nicht
stimmberechtigt. |
| | | |
§ 8 | Die
Mitgliederversammlung |
| | | |
1. | | Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
Sie ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
Die Einladung soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Versammlung an alle Mitglieder erfolgen. |
2. | | Die
Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 30% der
Mitglieder
diese Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangen. |
3. | | Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden (in Abwesenheit durch
einen
Stellvertreter) eröffnet und geschlossen.
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch einen gewählten (einfache
Stimmenmehrheit) Versammlungsleiter. |
4. | | Jährlich
ist jedoch eine Jahreshauptversammlung durchzuführen und zwar nach
Ablauf des
Geschäftsjahres.
Auf dieser Versammlung ist durch den Vorstand die Entwicklung des
Vereins
darzulegen.
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für die
Entgegennahme des
Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüferkommission. |
5. | | Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
eingetragenen
Mitglieder anwesend sind. |
6. | | Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind als Protokoll festzuhalten und vom
Vorsitzenden
bzw. einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
| | | |
§ 9 |
Kassenprüfung |
| | | |
1. | | Die
Mitgliederversammlung
wählt für die Amtszeit von 4 Jahren eine Kassenprüferkommission
bestehend aus
drei Kassenprüfern.
Diese Mitglieder dürfen nicht dem Gesamtvorstand oder dem Ehrenrat
angehören. |
2. | | Die
Kassenprüfer prüfen
jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen sowie
Belegen.
Sie erstatten dem geschäftsführenden Vorstand und der
Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht. |
3. | | Bei
ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte beantragt die Kassenprüferkommission die Entlastung
des 1.
Schatzmeisters und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vor
der Jahreshauptversammlung. |
| | | |
§ 10 | Wahlen und
Abstimmungen |
| | | |
1. | | Mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung
über die: |
| | - | Wahl und
Abberufung der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer |
| | - | Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes |
| | - | Genehmigung des
vom
geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste
Geschäftsjahr |
| | - | Ernennung von
Ehrenmitgliedern |
| | - | Beschlussfassung
bezüglich
Beschwerden über Mitgliedsausschlüsse |
| | - | Wahl der
Delegierten zu
Verbandstagen |
| | - | eingereichten
Anträge |
2. | | Die Mehrheit
von 3/4 der
Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei: |
| | - | Änderungen der
Satzung |
| | - | Auflösung des
Vereins |
| | - | Verschmelzung
des Vereins |
| | Es sei denn,
dass bei einer Auflösung/Verschmelzung
mindestens sieben Mitglieder die Fortführung des Vereins durch
entsprechende
Erklärung realisieren. |
| | | |
§ 11 | Vermögen
bei Auflösung |
| | |
| | Im Falle der
Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine
juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft
zwecks Verwendung für den Schießsport zu übergeben. |
| | | |
§ 12 | Selbstlosigkeit |
| | | |
| | Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der
Abgabenordnung.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
| | | |
§ 13 | Gültigkeit
dieser Satzung, Schlussbestimmungen |
| | | |
1. | | Die
Mitgliederversammlung vom 08.04.2011 hat nach näherer Maßgabe des
eingereichten
Protokolls die Neufassung der Satzung beschlossen. |
2. | | Die
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
3. | | Die
Satzung der Schützengilde Dessau e. V. vom 18. Mai 2001 tritt außer
Kraft. |
| | | |
Dessau–Roßlau,
am 21.06.2011 |